Luftdichtheitsmessungen (BlowerDoor) |
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Im Laufe des Jahres 2006 wird voraussichtlich die EG-Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Form des Energiepasses für Wohngebäude in nationales Recht umgesetzt (EnEV 2006). |
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Mit der neuen EnEV sind beim Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Wohneinheiten, den potenziellen Käufern oder Mietern die entsprechenden Energiepässe für das Objekt vorzulegen. |
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Weiter wird zukünftig in der neuen DIN 18 599 die energetische Bewertung von Nicht-Wohngebäuden geregelt. Bei öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und mit Nutzflächen über 1.000 m2 sind zukünftig Energiepässe grundsätzlich zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. |
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Für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz nach beiden Verfahren ist die Luftdichtheit der Gebäudehüllen mit den Grenzwerten nach DIN 4108, Teil 7, Voraussetzung. |
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Bei Nicht-Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung sind die Berechnungsergebnisse nach derzeitigem Stand mit pauschalen Aufschlägen auf den Jahresheizwärmebedarf zu versehen. Das heißt, es werden unter Umständen schlechtere Berechungsergebnisse ausgewiesen, als es dem jeweiligen Gebäudetyp tatsächlich entspricht. |
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Messeinrichtung Infiltec E3
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Neben den zuvor erwähnten Berechnungsaufschlägen nach beiden Berechnungsverfahren sprechen folgende Gründe für eine luftdichte Gebäudehülle:
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Luftdichtheitsmessungen werden zunehmend im Rahmen einer baubegleitenden Qualitätskontrolle (Sicherstellung der Mängelfreiheit) eingesetzt bevor die luftdichtenden Schichten überbaut werden.
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Leckage in einer luftdichtenden Folie
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Zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte nach DIN 4108, Teil 7, führen wir Prüfungen der Gebäudehülle nach DIN 13 829 mittels dem Blower-Door-Verfahren nach dem Verfahren A (Nutzungszustand) oder B (Gebäudehülle) durch.
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In den Messungen sind folgende Leistungen enthalten:
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